Satzung

§ 1 Schützenbund 1894 Salza e.V.

Sitz: Zum Schützenhaus 43 99734 Nordhausen Wiedergründung: 31.08.1991

§ 2: Zweck des Vereins / Bundes

Der Schützenbund 1894 Salza e.V. setzt die Traditionen des Schützenbundes von 1894 fort. Er dient ausschließlich der Gemeinnützigkeit und bezweckt die

  • Pflege des sportlichen Schießens auf der Grundlage der Richtlinien des Deutschen Schützenbundes.
  • Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung schießsportlicher Veranstaltungen sowie die Erhaltung und Pflege von Brauchtum und Geselligkeit.
  • Förderung der Jugendarbeit sowie deren Unterstützung.
  • Die Mitglieder des Schützenbundes 1894 Salza e.V. sind im Deutschen Schützenbund und im Deutschen Sportbund integriert.
  • Die Mitglieder haben das Recht, die Sportanlagen und Räumlichkeiten des Deutschen Schützenbundes zu nutzen und zu pflegen.
§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällte das Vermögen des Vereins (Schützenbund 1894 Salza e.V.) an die Stadt Nordhausen zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke.
§ 8 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder Bürger ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
  2. Im Interesse der Nachwuchsförderung können Jugendlich ab dem 12. Lebensjahr Mitglied werden, mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet in einer erweiterten Vorstandssitzung oder Vollversammlung über den Antrag. Ein 2/3 Mehrheit ist erforderlich.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, am Gemeinschaftsleben teilzunehmen und dieses zu fördern, sowie den gewählten Vorstand zu unterstützen.
  5. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Schützenbund erworben haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der schriftlich zu erklären ist und nur am Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann.
  7. Ausschluss kann erfolgen, wenn:
    • 12 Monate keine Beiträge gezahlt wurden.
    • bei Verstoß gegen die Satzung und Interessen des Schützenbundes
    • (2/3 Mehrheit erforderlich)
  8. Über den Ausschluss kann Beschwerde eingereicht werden, schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntwerden des Ausschlusses.

Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit.

§ 9 Organe des Vorstands
  1. Der Vorstand
  2. Erweiterter Vorstand
  3. Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
  1. Vorsitzender (Oberschützenmeister)
  2. Stellvertretender Vorsitzender (Schützenmeister)
  3. Rechnungsführer
  4. Schriftführer

Erweiterter Vorstand

  1. Vorstand
  2. Schützenhauptmann Gewehr
    Schützenhauptmann Pistole
  3. Jugendleiter
  4. Jeweils 2 Personen des Vorstandes sind im Sinne des § 26 des BGB vertretungsberechtigt.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt.

Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die Wahl des Vorstands erfolgt zur Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des erweiterten Vorstands erfolgt ebenfalls alle 3 Jahre.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Durchführung des Geschäfts-, Schießsport- und Vereinslebens wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das höchste beschließende Organ des Schützenbundes 1894 Salza e.V. Sie ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchzuführen und wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
Die Jahreshauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert und wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es verlangen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
In der Jahreshauptversammlung ist Rechenschaft über die geleistete Arbeit im Geschäftsjahr abzulegen. Sie hat die Aufgabe

  • Entgegennahme der Jahresberichte vom
    1. Vorsitzenden
    Schatzmeister
    Sportleiter
    Leiter Ordnung und Sicherheit
    Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstand
  • Durchführung der Wahlen
  • Festlegung der Beiträge
  • Entscheidung über Anträge

Bei Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen beträgt am Gründungstag = 0.
Zum Vereinsvermögen zählen die entrichteten Beiträge sowie Einnahmen aus Veranstaltungen.

§ 14 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.10.2009 im Ganzen neu verfasst.

Letzte Aktualisierung: 30.07.2024 10:10